P3 15 132 VERFÜGUNG VOM 19. JULI 2016 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M_________ gegen den Entschädigungsentscheid der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
Sachverhalt
A. Am 16. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen X_________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Ihm wurde vorgeworfen, seine rund viereinhalbjährige Stieftochter A_________ sexuell miss- braucht zu haben. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am
24. Februar 2015 wurde er in Freiheit entlassen. B. Nach Durchführung diverser Einvernahmen, insbesondere auch zweier audiovisuel- ler Befragungen von Stieftochter A_________, sowie der Einholung diverser Experten- berichte stellte die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 17. April 2015 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht und setzte den Parteien gleichzeitig Frist an, um weite- re Beweisanträge zu stellen. Innert verlängerter Frist beantragte der Beschuldigte, ihm sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Entschädigung von mindestens Fr. 5‘223.10 sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 15‘000.-- auszurichten. Daraufhin erliess der verfahrensleitende Staatsanwalt am 12. Mai 2015 folgende Einstellungsver- fügung:
1. Das Strafverfahren gegen X_________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 und eine Genugtuung von CHF 1‘600.00 ausgerichtet (Art. 429 StPO). C. Gegen Ziff. 3 der obgenannten Einstellungsverfügung reichte X_________ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 7. Juli 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde mit fol- genden Anträgen ein:
1. In Abänderung von Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.-- auszurichten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates. Der Staatsanwalt stellte dem Kantonsgericht am 9. Juli 2015 die Akten zu und verzich- tete auf eine Stellungnahme. B_________ liess sich zu dieser Beschwerde nicht ver- nehmen.
- 3 -
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten wer- den, wobei mit der Beschwerde sämtliche Punkte angefochten werden können, na- mentlich auch die Kosten- und Entschädigungsregelung.
E. 1.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter, welcher die Zusprechung einer höheren Genugtuung anbegehrt, durch die Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2015 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die von ihm frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem der Staatsanwalt die Zusprechung mit der lapidaren Begründung, dass der Gesundheitsschaden nicht genügend nachgewiesen worden sei, abgewiesen habe.
E. 2.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Be- hörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
- 4 - und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Ob die Begrün- dung zutrifft, ist nicht eine Frage der formellen Begründungspflicht (Bundesgerichtsur- teil 5A_533/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen; BGE 129 I 232 E. 3.2.; 126 I 97 E. 2b; 133 III 439 E. 3.3; 134 I 83 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 1071). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Ist die Verlet- zung des Anspruchs nicht gravierend und hat die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kog- nition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz, kann die Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Ausserdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz verfügen (BGE 133 I 201 E. 2.2; 126 I 68 E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.4). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1).
E. 2.2 Es ergibt sich klar aus der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass die Vo- rinstanz den Genugtuungsanspruch geprüft hat und einen solchen einzig und allein wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft von neun Tagen zugesprochen hat, da der Nachweis der Gesundheitsschäden nicht im Rahmen der Genugtuungsforderung, sondern in Bezug auf die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen geprüft wurde. Damit hat sie implizit zu erkennen gegeben, dass die weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 2015 geltend gemachten Faktoren wie u.a. die psychi- schen Beschwerden für die Beurteilung der Genugtuungsbemessung ihrer Ansicht nach keine Rolle spielen. Mithin war der Beschwerdeführer - wie sich auch der Be- schwerde unschwer entnehmen lässt - im vorliegenden Verfahren in der Lage, aufzu- zeigen, weshalb eine höhere Genugtuungssumme zuzusprechen ist.
E. 2.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte, weil sie ihren Entscheid nicht ausreichend begründete, vermöchte dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu führen. Denn da der Beschwer- deführer im kantonsgerichtlichen Verfahren ohne Weiteres rügen konnte, die von der
- 5 - Staatsanwaltschaft getroffene Entschädigungsregelung sei rechtswidrig, und da das Kantonsgericht diese Rüge sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall geheilt (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.3).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt als nächstes, dass die Staatsanwaltschaft die Entschä- digungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen habe. Dabei habe sie eigene Sachverhaltsermittlungen anzustrengen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 8. Mai 2015 seinen Genugtuungsanspruch nicht nur umfassend dargelegt, sondern auch Beweise offeriert. Die Staatsanwaltschaft sei weder auf das eine noch das andere eingegangen, womit sie durch ihr Vorgehen Art. 429 Abs. 2 StPO verletzt habe.
E. 3.1 Die Entschädigung ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemes- sung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert - wie in casu implizit durch die Par- teimitteilung vom 17. April 2015 geschehen und vom Beschwerdeführer auch so ver- standen, zumal er im Anschluss darauf sofort mit der Geltendmachung seiner Ansprü- che reagierte - liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschä- digungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1 folgt aus dem Hinweis in Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO nur, dass die Strafbehörde die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu bele- gen (Bundesgerichtsurteil 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3). Dies bedeutet in- dessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tat- sachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Bundesgerichtsurteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivil- klage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinrei- chend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Re-
- 6 - gelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR).
E. 3.2 Obwohl der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO von Amtes wegen zu prüfen ist, gilt hier – wie vorne bei E. 3.1 dargelegt – der Untersu- chungsgrundsatz gerade nicht. Der beschuldigten Person obliegt vielmehr die Mitwir- kungspflicht, ihren Entschädigungsanspruch auf Aufforderung hin zu beziffern und zu belegen. Dem ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Folgen der Untersuchungshaft auf seine psychische Verfassung insofern nicht nachgekommen, als er vor der Staats- anwaltschaft Beweisofferten angeboten hat, obschon es an ihm gelegen wäre, durch entsprechende Arztberichte oder medizinische Gutachten die erlittene psychische Be- einträchtigung zu belegen. Dies kann er nicht dadurch umgehen, indem er der Staats- anwaltschaft diesbezügliche Beweisanträge unterbreitet, da es nicht deren Aufgabe ist, hierüber Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Dass ihm diese Mitwirkungsobliegen- heit bekannt war, untermauert die Tatsache, dass er der Vorinstanz drei Arztzeugnisse von Dr. C_________ einreichte. Die Staatsanwaltschaft hat folglich hierüber zurecht keine Untersuchungshandlungen vorgenommen und ist auf die angebotenen Beweisof- ferten nicht eingegangen. In der folgenden Erwägung wird sich u.a. zeigen, ob der Be- schwerdeführer den Gesundheitsschaden, bei welchem es sich um einen Faktor bei der Genugtuungsbemessung handelt, genügend nachgewiesen hat.
E. 4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erhalt einer Genug- tuung im Umfang von Fr. 15'000.-- geltend, da ihm während neun Tagen nicht nur un- gerechtfertigt die Freiheit entzogen, sondern er durch diesen Vorfall auch schwer trau- matisiert worden und bis heute psychisch schwer angeschlagen sei. Zudem sei sein Privatleben durch diesen Vorfall völlig aus den Fugen geraten, indem zum einen die bis anhin gute Beziehung zu seiner Freundin zerbrochen und zum anderen das bis anhin intakte und gute Verhältnis zu seiner Familie nachhaltig zerstört worden sei. Für weite- re Details könne im Übrigen auf seine Eingabe vom 8. Mai 2015 verwiesen werden.
E. 4.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen an- gewandt worden, spricht ihr die Strafbehörde gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Zwangsmassnahmen sind rechtswid- rig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Wird hinge-
- 7 - gen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaf- tierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben und die Haft damit nicht rechtswidrig, stützt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Bundesge- richtsurteile 6B_990/2013 vom 10 Juni 2014 E. 2.2 sowie 6B_365/2011 vom 22. Sep- tember 2011 E. 3.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 3 zu Art. 431 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung er- träglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Der Genugtuungsanspruch beurteilt sich materiellrechtlich nach Art. 49 OR sowie Art. 28a Abs. 3 ZGB. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzu- sammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (Bundesgerichtsurteile 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 und 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1 und 2.3). Sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, der in seiner Persönlichkeit wiederrechtlich verletzt wurde. Die Verletzung der Persönlichkeit gilt dabei stets als unerlaubte Handlung (Brehm, Berner Kommentar, 4. A., 2013, N. 13 zu Art. 49 OR). Genugtuung kann erhal- ten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen Freiheit, der Handels- und Gewerbe- freiheit, der Ehre seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (Brehm, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Viel- mehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 14a zu Art. 49 OR). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO orientiert sich an der Ge- nugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO. Sie setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidri- ge Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch oder eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war (Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 3; Hauser/Schweri/Hartmann Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 109 N. 2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 26 zu Art. 429 StPO). Befand sich die beschuldigte Person in Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und - mit Aus-
- 8 - nahme der Fälle nach Art. 430 StPO - Genugtuung zuzusprechen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 429 StPO). In den übrigen Fäl- len hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). Neben ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen kann eine Genugtuung auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden; die strafrechtliche An- schuldigung selbst ist dazu aber nicht ausreichend (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 26 zu Art. 429 StPO). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse; mithin muss eine gewisse Verletzungsintensität vorliegen. Als Mas- sstab für die Beurteilung der Schwere der Verletzung hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsunfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Bundesgerichtsurteile 6B_98/2015 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.1 und 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 6). Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesonde- re einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt. Unter solchen Um- ständen wird nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, der fälsch- licherweise Beschuldigte moralisch geschädigt (Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 vom
17. Juni 2003 E. 1). Neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine besonders schwere Verletzung beispielsweise bei öffentlich bekannt gewor- dener Hausdurchsuchung, sehr langer Verfahrensdauer, breiter Darlegung in den Me- dien, allfälligen Problemen im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersu- chung oder bei persönlichkeitsverletzenden Äusserungen von Strafbehörden vorliegen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO; BGE 84 IV 44 E. 6).
E. 4.2 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2015 (P2 15
124) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Untersuchungshaft für drei Monate auf- grund des dringenden Tatverdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern angeordnet. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 stellte der Staatsanwalt das Verfahren sodann ein. Es ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend mangels Verletzung der formellen oder mate- riellen Vorschriften der Art. 196 ff. StPO von keiner rechtswidrigen, sondern von einer ungerechtfertigten Untersuchungshaft zu sprechen ist, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt von Gesetzes wegen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse dar. Schon allein aufgrund dieser Tatsache hat der Beschwerdeführer An-
- 9 - spruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Mithin hat der Beschwerdefüh- rer folglich Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene ungerechtfertigte Untersu- chungshaft von neun Tagen. Hinzu kommt jedoch, dass gegenüber dem Beschwerde- führer noch eine weitere Zwangsmassnahme angewandt wurde: So wurde mit Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2015 eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt und es wurde sein Mo- biltelefon beschlagnahmt. Im Rahmen des gesamten Strafverfahrens sah er sich mit dem gravierenden Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern konfrontiert, welcher als Strafsanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, womit die- ser Tatvorwurf als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Sodann ist nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, eine moralische Schädigung offensicht- lich gegeben. Es ist nachvollziehbar, dass sich ein solcher gravierender Verdacht im Dorfleben bzw. mindestens unter seinen Landsleuten wie ein Lauffeuer verbreitet hat. Auch die Vorbringen, dass die persönliche Beziehung zu seiner Partnerin sowie seiner Familie dadurch arg gelitten und bei ihm eine tiefgreifende psychische Erkrankung ausgelöst hätten, sind ohne Zweifel plausibel. Somit steht fest, dass der Beschwerde- führer durch das Strafverfahren als unbescholtene Person eine schwerwiegende Ver- letzung seiner Ehre und Privatsphäre erlitten hat.
E. 4.3 Zu entscheiden bleibt, wie hoch diese Genugtuung ausfallen soll. Der Beschwer- deführer macht einen Betrag von Fr. 15‘000.-- geltend. Die Höhe der Genugtuung für die im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung erlittene Unbill lässt sich naturge- mäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 109 N. 8a; vgl. Bundesgerichtsurteil 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3). Die Festle- gung der Genugtuungssumme beruht dabei auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II 295 E. 5a). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössen- ordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Fall einer ungerechtfer- tigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.-- pro Tag als an- gemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Be- sonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (Bundesgerichtsurteile 6B_909/2015 vom
22. Juni 2016 E. 2.2.1, 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.1, 6B_506/2015 vom
E. 4.3.1 Genugtuungserhöhend wirkt sich der schwere Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB aus. Sexualdelikte, gerade wenn es sich beim Opfer um ein Kind handelt, gelten in der öffentlichen Wahrnehmung als ganz be- sonders verabscheuungswürdig und verpönt. Die besondere Schwere solcher Delikte kommt auch durch zwei Spezialbestimmungen zum Ausdruck. Gemäss Art. 123b BV sind die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pu- bertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgte in Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB und umfasst sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstalts- pfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten und Ausnützung der Notlage, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Zudem werden gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c StGB sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sowie qualifizierte Por-
- 12 - nografie, wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten, im Sinne eines universalen Kinderschutzes und entgegen den Grundregeln des internationalen Strafrechts in der Schweiz auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Täter und damit auch vermeintliche Täter, denen ein Sexualdelikt mit einem Kind vorgeworfen wird, allgemein gesellschaftlich ausgegrenzt und sogar geächtet werden. Selbst bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch bleibt in der öffentlichen Wahrnehmung meist ein gewisses Vorurteil gegenüber der zu Unrecht verdächtigten Person zurück, das geeignet ist, deren Ruf auf Dauer zu beeinträchtigen (RBOG 2015 Nr. 27 E. 3 b/bb [Entscheid des Obergerichts Thurgau SW.2015.124 vom 19. November 2015]). Auch die Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahmung seines Mobiltelefons sind als ge- nugtuungserhöhend zu qualifizieren, weil er sie erdulden musste und sie ihn in seiner Persönlichkeit verletzten. Nachvollziehbar ist ferner auch, dass der Vorwurf der sexuel- len Handlungen mit Kindern, der durch die neuntägige Untersuchungshaft noch unter- mauert wurde, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin so stark belastete, dass dieselbe in die Brüche ging und der Familienfrieden nachhaltig zerstört wurde. Zwar wurde die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nicht öffentlich bekannt, doch ist davon auszugehen, dass seine Nachbarschaft sowie sein näheres soziales Umfeld nicht zuletzt aufgrund der Untersuchungshaft vom Tat- vorwurf erfahren haben dürften. Auch das sind genugtuungserhöhende Faktoren. Ge- nugtuungserhöhend zu werten ist schliesslich die bisherige Unbescholtenheit und der gute Leumund des Beschwerdeführers wie auch die Haftempfindlichkeit; der Be- schwerdeführer zeigt mittels diverser Arztzeugnisse von Dr. C_________ auf, dass er sich nach der Untersuchungshaft in ärztliche Behandlung begeben musste und ihm infolgedessen zumindest bis am 12. April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert wurde. Seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2015 lässt sich hierzu entnehmen, dass er bei Letztgenanntem schon vor Anordnung der Untersuchungshaft wegen einer Vireninfektion in Behandlung war, weshalb nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass das ärztliche Attest im Hinblick auf die Vireninfektion ergangen ist. Da jedoch vorliegend - wie in E. 4.1 ausgeführt - Glaubhaftmachen genügt, ist dem Beschwerde- führer dennoch zuzuerkennen, dass er durch die erlittene Haft auch ein psychisches Leiden davongetragen hat, weshalb der Eventualantrag auf psychiatrische Begutach- tung vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abzuschreiben ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass ein heute in Auftrag gegebenes Gutachten die psychische Situation des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Haftentlassung nicht mehr wiedergeben könnte, weshalb von einem solchen keine aussagekräftigen Ergebnisse zu erwarten
- 13 - wären. Seine berufliche Situation wirkt sich nicht erhöhend auf den Genugtuungsbetrag aus, da er bereits vor Beginn der Strafuntersuchung keiner Arbeit nachging. Genugtuungsvermindernd wirkt sich hingegen aus, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren rasch einstellte, nachdem der Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegfiel. Weitere Aspekte, die als genugtuungsvermindernd zu qualifizieren wären, sind nicht ersichtlich. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Verweige- rung oder Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 430 StPO rechtfertigen würden.
E. 4.3.2 Die Untersuchungshaft dauerte nicht über mehrere Monate an, sodass kein de- gressiver Tagessatz anzuwenden ist. Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- pro Hafttag und unter Berücksichtigung der genannten genugtuungserhöhenden und – vermindernden Faktoren, der Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichts wie auch des Grundsatzes, dass bei einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung ein Ge- nugtuungsanspruch von mindestens einigen tausend Franken besteht, erscheint eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Mit diesem Betrag ist auch die neuntä- gige Untersuchungshaft vom 16. Februar 2015 bis zum 24. Februar 2015 abgegolten. Soweit eine höhere Genugtuungssumme geltend gemacht wird, ist diese Forderung abzuweisen.
5. Nach alledem folgt, dass die Beschwerde bezüglich der geforderten Genugtuung insofern teilweise gutzuheissen ist, als Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2015 durch die Anordnung ersetzt wird, dass dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 4‘000.- im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Genugtuungssumme begehrt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 5.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringt der Beschwer- deführer mit seinen Begehren nur teilweise durch. Allerdings war er gezwungen, zur Durchsetzung seiner Ansprüche Beschwerde zu führen. Es rechtfertigt sich aufgrund des Verfahrensausgangs, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ¾ dem Be- schwerdeführer und zu ¼ dem Staat Wallis aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 lit. g GTar auf Fr. 800.-- festzusetzen und sind zu Fr. 200.-- dem Staat Wallis und zu Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 14 - 5.2 Dem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine aufgrund des Verfahrensausgangs reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwer- deinstanz zwar darum, ihm Gelegenheit zu geben, um seine Honorarnote nachzu- reichen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seit Abschluss des Schriftenwechsels genügend Zeit gehabt, beim Gericht seine Honorarnote zu hinterlegen. Dies hat er aber nicht getan. Folglich ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermes- sen festzusetzen. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1GTar). Vorliegend war einzelne, rechtlich nicht allzu schwere Fragen zu beantworten und es hielt sich der Aktenumfang in engen Grenzen, sodass sich in Berücksichtigung der erwähnten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen) rechtfer- tigt, wobei diese dem Verfahrensausgang entsprechend auf Fr. 250.-- zu kürzen ist.
- 15 - Das Kantonsgericht verfügt
Der Eventualantrag auf Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom
E. 6 August 2015 E. 1.3.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 sowie 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrags sind die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen sowie der Umstand,
- 10 - auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Bundesgerichtsurteil 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1). Grundsätzlich gibt es genugtuungserhöhende wie auch -vermindernde Faktoren. Als solche gelten der Grund des Freiheitsentzugs (das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haft- empfindlichkeit (empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebens- freude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten oder am Geburtstag), das soziale Umfeld (z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung mit grosser Publizitätswir- kung, Bekanntsein der Verhaftung), das Verschulden an der Inhaftierung (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat), die Unbescholtenheit und der Leumund. Bei der Ermitt- lung der Genugtuung und deren Höhe muss somit auf die Schwere der tatsächlich er- folgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden (TPF BG.2014.66 E. 14.1; SK.2014.5 E. 6.1). Eine Erhöhung der Genugtuung ergibt sich indessen aber nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung, Demütigung und Blossstellung (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 11 zu Art. 429 StPO). Bei längerer Untersuchungshaft, die mehrere Monate andauerte, ist der Tages- satz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Bundesgerichtsurteile 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3). Bei sehr schwerwiegenden Verdächtigungen gilt der Grundsatz, dass die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass die betroffene Person in jedem Fall – selbst wenn sie sich nur wenige Tage in Haft befand – einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (Bundesge- richtsurteile 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 sowie 6B_758/2013 vom
E. 11 November 2013 E. 1.2.1). Zur Bemessung der Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wobei festzuhalten ist, dass die zugesprochenen Genugtuungsbeträge bei kürzerer Haft kaum je den Betrag von Fr. 10‘000.-- übersteigen (Bundesgerichtsurteil 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3). Das Bundesgericht erachtete eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- für 373 Tage Untersu- chungs- beziehungsweise Sicherheitshaft und mithin rund Fr. 160.-- pro Hafttag als bundesrechtskonform. Dabei würdigte es die schwere subjektive Betroffenheit, die sich aus der geografischen Distanz zwischen Haftort und Wohnsitz, aus dem erschwerten Kontakt zu Familie und Freunden sowie aus dem gravierenden Tatvorwurf der Verge- waltigung ergab. Es berücksichtigte zudem, dass der Freiheitsentzug mehrere Monate
- 11 - andauerte und wandte dementsprechend einen degressiven Tagessatz an (Bundesge- richtsurteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 f.). Auch eine Genugtuung von Fr. 5'600.-- für 17 Tage Haft wegen Verdachts auf Beteiligung an einem Tötungsdelikt befand das Bundesgericht für bundesrechtskonform (Bundesgerichtsurteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.2). In einem andern Fall erachtete es eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- für knapp drei Tage Haft wegen des Vorwurfs der versuchten Tötung der Freundin als hoch, aber nicht gänzlich unhaltbar. Es stützte sich dabei auf den Grundsatz, wonach die betroffene Person im Fall einer sehr schwerwie- genden Verdächtigung Anspruch auf einen Mindestbetrag von einigen tausend Fran- ken hat (Bundesgerichtsurteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.2). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genug- tuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Da hier eine ungerechtfertigte Inhaftierung vorliegt, ist zunächst von einem Tagessatz von Fr. 200.-- auszugehen. Gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB berechnet sich die straf- rechtlich relevante Zeit nicht in Stunden. Deshalb ist Untersuchungshaft tageweise anzurechnen, wobei grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt (Trech- sel/Affolter-Eijstein, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. A., Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 9 zu Art. 51 StGB). Der Beschwerdeführer befand sich dem- nach während 9 Tagen in Untersuchungshaft. Als untere Basis ist mithin von einem Genugtuungsanspruch von Fr. 1‘800.-- (9 x Fr. 200.--) auszugehen.
E. 12 Mai 2015 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: "3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 1‘500.-- und eine Genugtuung von CHF 4‘000.-- ausgerichtet (Art. 429 StPO)." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird zu ¼, ausmachend Fr. 200.--, dem Staat Wallis und zu ¾, ausmachend Fr. 600.--, X_________ auferlegt. 3. Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschä- digung von Fr. 250.--.
Sitten, 19. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 15 132
VERFÜGUNG VOM 19. JULI 2016
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M_________
gegen
den Entschädigungsentscheid der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
(Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. Am 16. Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen X_________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Ihm wurde vorgeworfen, seine rund viereinhalbjährige Stieftochter A_________ sexuell miss- braucht zu haben. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am
24. Februar 2015 wurde er in Freiheit entlassen. B. Nach Durchführung diverser Einvernahmen, insbesondere auch zweier audiovisuel- ler Befragungen von Stieftochter A_________, sowie der Einholung diverser Experten- berichte stellte die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 17. April 2015 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht und setzte den Parteien gleichzeitig Frist an, um weite- re Beweisanträge zu stellen. Innert verlängerter Frist beantragte der Beschuldigte, ihm sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Entschädigung von mindestens Fr. 5‘223.10 sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 15‘000.-- auszurichten. Daraufhin erliess der verfahrensleitende Staatsanwalt am 12. Mai 2015 folgende Einstellungsver- fügung:
1. Das Strafverfahren gegen X_________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 und eine Genugtuung von CHF 1‘600.00 ausgerichtet (Art. 429 StPO). C. Gegen Ziff. 3 der obgenannten Einstellungsverfügung reichte X_________ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 7. Juli 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde mit fol- genden Anträgen ein:
1. In Abänderung von Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.-- auszurichten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates. Der Staatsanwalt stellte dem Kantonsgericht am 9. Juli 2015 die Akten zu und verzich- tete auf eine Stellungnahme. B_________ liess sich zu dieser Beschwerde nicht ver- nehmen.
- 3 - Erwägungen
1. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten wer- den, wobei mit der Beschwerde sämtliche Punkte angefochten werden können, na- mentlich auch die Kosten- und Entschädigungsregelung. 1.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter, welcher die Zusprechung einer höheren Genugtuung anbegehrt, durch die Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2015 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die von ihm frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem der Staatsanwalt die Zusprechung mit der lapidaren Begründung, dass der Gesundheitsschaden nicht genügend nachgewiesen worden sei, abgewiesen habe. 2.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Be- hörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
- 4 - und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Ob die Begrün- dung zutrifft, ist nicht eine Frage der formellen Begründungspflicht (Bundesgerichtsur- teil 5A_533/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen; BGE 129 I 232 E. 3.2.; 126 I 97 E. 2b; 133 III 439 E. 3.3; 134 I 83 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 1071). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Ist die Verlet- zung des Anspruchs nicht gravierend und hat die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kog- nition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz, kann die Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Ausserdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz verfügen (BGE 133 I 201 E. 2.2; 126 I 68 E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.4). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1). 2.2 Es ergibt sich klar aus der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass die Vo- rinstanz den Genugtuungsanspruch geprüft hat und einen solchen einzig und allein wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft von neun Tagen zugesprochen hat, da der Nachweis der Gesundheitsschäden nicht im Rahmen der Genugtuungsforderung, sondern in Bezug auf die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen geprüft wurde. Damit hat sie implizit zu erkennen gegeben, dass die weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 2015 geltend gemachten Faktoren wie u.a. die psychi- schen Beschwerden für die Beurteilung der Genugtuungsbemessung ihrer Ansicht nach keine Rolle spielen. Mithin war der Beschwerdeführer - wie sich auch der Be- schwerde unschwer entnehmen lässt - im vorliegenden Verfahren in der Lage, aufzu- zeigen, weshalb eine höhere Genugtuungssumme zuzusprechen ist. 2.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte, weil sie ihren Entscheid nicht ausreichend begründete, vermöchte dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu führen. Denn da der Beschwer- deführer im kantonsgerichtlichen Verfahren ohne Weiteres rügen konnte, die von der
- 5 - Staatsanwaltschaft getroffene Entschädigungsregelung sei rechtswidrig, und da das Kantonsgericht diese Rüge sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall geheilt (Bundesgerichtsurteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.3).
3. Der Beschwerdeführer rügt als nächstes, dass die Staatsanwaltschaft die Entschä- digungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen habe. Dabei habe sie eigene Sachverhaltsermittlungen anzustrengen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 8. Mai 2015 seinen Genugtuungsanspruch nicht nur umfassend dargelegt, sondern auch Beweise offeriert. Die Staatsanwaltschaft sei weder auf das eine noch das andere eingegangen, womit sie durch ihr Vorgehen Art. 429 Abs. 2 StPO verletzt habe. 3.1 Die Entschädigung ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemes- sung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert - wie in casu implizit durch die Par- teimitteilung vom 17. April 2015 geschehen und vom Beschwerdeführer auch so ver- standen, zumal er im Anschluss darauf sofort mit der Geltendmachung seiner Ansprü- che reagierte - liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschä- digungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1 folgt aus dem Hinweis in Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO nur, dass die Strafbehörde die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu bele- gen (Bundesgerichtsurteil 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3). Dies bedeutet in- dessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tat- sachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Bundesgerichtsurteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivil- klage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinrei- chend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Re-
- 6 - gelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). 3.2 Obwohl der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO von Amtes wegen zu prüfen ist, gilt hier – wie vorne bei E. 3.1 dargelegt – der Untersu- chungsgrundsatz gerade nicht. Der beschuldigten Person obliegt vielmehr die Mitwir- kungspflicht, ihren Entschädigungsanspruch auf Aufforderung hin zu beziffern und zu belegen. Dem ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Folgen der Untersuchungshaft auf seine psychische Verfassung insofern nicht nachgekommen, als er vor der Staats- anwaltschaft Beweisofferten angeboten hat, obschon es an ihm gelegen wäre, durch entsprechende Arztberichte oder medizinische Gutachten die erlittene psychische Be- einträchtigung zu belegen. Dies kann er nicht dadurch umgehen, indem er der Staats- anwaltschaft diesbezügliche Beweisanträge unterbreitet, da es nicht deren Aufgabe ist, hierüber Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Dass ihm diese Mitwirkungsobliegen- heit bekannt war, untermauert die Tatsache, dass er der Vorinstanz drei Arztzeugnisse von Dr. C_________ einreichte. Die Staatsanwaltschaft hat folglich hierüber zurecht keine Untersuchungshandlungen vorgenommen und ist auf die angebotenen Beweisof- ferten nicht eingegangen. In der folgenden Erwägung wird sich u.a. zeigen, ob der Be- schwerdeführer den Gesundheitsschaden, bei welchem es sich um einen Faktor bei der Genugtuungsbemessung handelt, genügend nachgewiesen hat.
4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erhalt einer Genug- tuung im Umfang von Fr. 15'000.-- geltend, da ihm während neun Tagen nicht nur un- gerechtfertigt die Freiheit entzogen, sondern er durch diesen Vorfall auch schwer trau- matisiert worden und bis heute psychisch schwer angeschlagen sei. Zudem sei sein Privatleben durch diesen Vorfall völlig aus den Fugen geraten, indem zum einen die bis anhin gute Beziehung zu seiner Freundin zerbrochen und zum anderen das bis anhin intakte und gute Verhältnis zu seiner Familie nachhaltig zerstört worden sei. Für weite- re Details könne im Übrigen auf seine Eingabe vom 8. Mai 2015 verwiesen werden. 4.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen an- gewandt worden, spricht ihr die Strafbehörde gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Zwangsmassnahmen sind rechtswid- rig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Wird hinge-
- 7 - gen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaf- tierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben und die Haft damit nicht rechtswidrig, stützt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Bundesge- richtsurteile 6B_990/2013 vom 10 Juni 2014 E. 2.2 sowie 6B_365/2011 vom 22. Sep- tember 2011 E. 3.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 3 zu Art. 431 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung er- träglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Der Genugtuungsanspruch beurteilt sich materiellrechtlich nach Art. 49 OR sowie Art. 28a Abs. 3 ZGB. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzu- sammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (Bundesgerichtsurteile 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 und 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1 und 2.3). Sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, der in seiner Persönlichkeit wiederrechtlich verletzt wurde. Die Verletzung der Persönlichkeit gilt dabei stets als unerlaubte Handlung (Brehm, Berner Kommentar, 4. A., 2013, N. 13 zu Art. 49 OR). Genugtuung kann erhal- ten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen Freiheit, der Handels- und Gewerbe- freiheit, der Ehre seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (Brehm, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Viel- mehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 14a zu Art. 49 OR). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO orientiert sich an der Ge- nugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO. Sie setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidri- ge Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch oder eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war (Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 3; Hauser/Schweri/Hartmann Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 109 N. 2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 26 zu Art. 429 StPO). Befand sich die beschuldigte Person in Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und - mit Aus-
- 8 - nahme der Fälle nach Art. 430 StPO - Genugtuung zuzusprechen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 429 StPO). In den übrigen Fäl- len hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). Neben ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen kann eine Genugtuung auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden; die strafrechtliche An- schuldigung selbst ist dazu aber nicht ausreichend (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 26 zu Art. 429 StPO). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse; mithin muss eine gewisse Verletzungsintensität vorliegen. Als Mas- sstab für die Beurteilung der Schwere der Verletzung hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsunfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Bundesgerichtsurteile 6B_98/2015 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.1 und 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 6). Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesonde- re einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt. Unter solchen Um- ständen wird nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, der fälsch- licherweise Beschuldigte moralisch geschädigt (Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 vom
17. Juni 2003 E. 1). Neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine besonders schwere Verletzung beispielsweise bei öffentlich bekannt gewor- dener Hausdurchsuchung, sehr langer Verfahrensdauer, breiter Darlegung in den Me- dien, allfälligen Problemen im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersu- chung oder bei persönlichkeitsverletzenden Äusserungen von Strafbehörden vorliegen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO; BGE 84 IV 44 E. 6). 4.2 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2015 (P2 15
124) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Untersuchungshaft für drei Monate auf- grund des dringenden Tatverdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern angeordnet. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 stellte der Staatsanwalt das Verfahren sodann ein. Es ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend mangels Verletzung der formellen oder mate- riellen Vorschriften der Art. 196 ff. StPO von keiner rechtswidrigen, sondern von einer ungerechtfertigten Untersuchungshaft zu sprechen ist, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt von Gesetzes wegen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse dar. Schon allein aufgrund dieser Tatsache hat der Beschwerdeführer An-
- 9 - spruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Mithin hat der Beschwerdefüh- rer folglich Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene ungerechtfertigte Untersu- chungshaft von neun Tagen. Hinzu kommt jedoch, dass gegenüber dem Beschwerde- führer noch eine weitere Zwangsmassnahme angewandt wurde: So wurde mit Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2015 eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt und es wurde sein Mo- biltelefon beschlagnahmt. Im Rahmen des gesamten Strafverfahrens sah er sich mit dem gravierenden Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern konfrontiert, welcher als Strafsanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, womit die- ser Tatvorwurf als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Sodann ist nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, eine moralische Schädigung offensicht- lich gegeben. Es ist nachvollziehbar, dass sich ein solcher gravierender Verdacht im Dorfleben bzw. mindestens unter seinen Landsleuten wie ein Lauffeuer verbreitet hat. Auch die Vorbringen, dass die persönliche Beziehung zu seiner Partnerin sowie seiner Familie dadurch arg gelitten und bei ihm eine tiefgreifende psychische Erkrankung ausgelöst hätten, sind ohne Zweifel plausibel. Somit steht fest, dass der Beschwerde- führer durch das Strafverfahren als unbescholtene Person eine schwerwiegende Ver- letzung seiner Ehre und Privatsphäre erlitten hat. 4.3 Zu entscheiden bleibt, wie hoch diese Genugtuung ausfallen soll. Der Beschwer- deführer macht einen Betrag von Fr. 15‘000.-- geltend. Die Höhe der Genugtuung für die im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung erlittene Unbill lässt sich naturge- mäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 109 N. 8a; vgl. Bundesgerichtsurteil 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3). Die Festle- gung der Genugtuungssumme beruht dabei auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II 295 E. 5a). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössen- ordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Fall einer ungerechtfer- tigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.-- pro Tag als an- gemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Be- sonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (Bundesgerichtsurteile 6B_909/2015 vom
22. Juni 2016 E. 2.2.1, 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.1, 6B_506/2015 vom
6. August 2015 E. 1.3.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 sowie 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrags sind die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen sowie der Umstand,
- 10 - auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Bundesgerichtsurteil 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1). Grundsätzlich gibt es genugtuungserhöhende wie auch -vermindernde Faktoren. Als solche gelten der Grund des Freiheitsentzugs (das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haft- empfindlichkeit (empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebens- freude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten oder am Geburtstag), das soziale Umfeld (z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung mit grosser Publizitätswir- kung, Bekanntsein der Verhaftung), das Verschulden an der Inhaftierung (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat), die Unbescholtenheit und der Leumund. Bei der Ermitt- lung der Genugtuung und deren Höhe muss somit auf die Schwere der tatsächlich er- folgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden (TPF BG.2014.66 E. 14.1; SK.2014.5 E. 6.1). Eine Erhöhung der Genugtuung ergibt sich indessen aber nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung, Demütigung und Blossstellung (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 11 zu Art. 429 StPO). Bei längerer Untersuchungshaft, die mehrere Monate andauerte, ist der Tages- satz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Bundesgerichtsurteile 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3). Bei sehr schwerwiegenden Verdächtigungen gilt der Grundsatz, dass die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass die betroffene Person in jedem Fall – selbst wenn sie sich nur wenige Tage in Haft befand – einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (Bundesge- richtsurteile 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 sowie 6B_758/2013 vom
11. November 2013 E. 1.2.1). Zur Bemessung der Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wobei festzuhalten ist, dass die zugesprochenen Genugtuungsbeträge bei kürzerer Haft kaum je den Betrag von Fr. 10‘000.-- übersteigen (Bundesgerichtsurteil 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3). Das Bundesgericht erachtete eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- für 373 Tage Untersu- chungs- beziehungsweise Sicherheitshaft und mithin rund Fr. 160.-- pro Hafttag als bundesrechtskonform. Dabei würdigte es die schwere subjektive Betroffenheit, die sich aus der geografischen Distanz zwischen Haftort und Wohnsitz, aus dem erschwerten Kontakt zu Familie und Freunden sowie aus dem gravierenden Tatvorwurf der Verge- waltigung ergab. Es berücksichtigte zudem, dass der Freiheitsentzug mehrere Monate
- 11 - andauerte und wandte dementsprechend einen degressiven Tagessatz an (Bundesge- richtsurteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 f.). Auch eine Genugtuung von Fr. 5'600.-- für 17 Tage Haft wegen Verdachts auf Beteiligung an einem Tötungsdelikt befand das Bundesgericht für bundesrechtskonform (Bundesgerichtsurteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.2). In einem andern Fall erachtete es eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- für knapp drei Tage Haft wegen des Vorwurfs der versuchten Tötung der Freundin als hoch, aber nicht gänzlich unhaltbar. Es stützte sich dabei auf den Grundsatz, wonach die betroffene Person im Fall einer sehr schwerwie- genden Verdächtigung Anspruch auf einen Mindestbetrag von einigen tausend Fran- ken hat (Bundesgerichtsurteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.2). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genug- tuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Da hier eine ungerechtfertigte Inhaftierung vorliegt, ist zunächst von einem Tagessatz von Fr. 200.-- auszugehen. Gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB berechnet sich die straf- rechtlich relevante Zeit nicht in Stunden. Deshalb ist Untersuchungshaft tageweise anzurechnen, wobei grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt (Trech- sel/Affolter-Eijstein, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. A., Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 9 zu Art. 51 StGB). Der Beschwerdeführer befand sich dem- nach während 9 Tagen in Untersuchungshaft. Als untere Basis ist mithin von einem Genugtuungsanspruch von Fr. 1‘800.-- (9 x Fr. 200.--) auszugehen. 4.3.1 Genugtuungserhöhend wirkt sich der schwere Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB aus. Sexualdelikte, gerade wenn es sich beim Opfer um ein Kind handelt, gelten in der öffentlichen Wahrnehmung als ganz be- sonders verabscheuungswürdig und verpönt. Die besondere Schwere solcher Delikte kommt auch durch zwei Spezialbestimmungen zum Ausdruck. Gemäss Art. 123b BV sind die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pu- bertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgte in Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB und umfasst sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstalts- pfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten und Ausnützung der Notlage, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Zudem werden gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c StGB sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sowie qualifizierte Por-
- 12 - nografie, wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten, im Sinne eines universalen Kinderschutzes und entgegen den Grundregeln des internationalen Strafrechts in der Schweiz auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Täter und damit auch vermeintliche Täter, denen ein Sexualdelikt mit einem Kind vorgeworfen wird, allgemein gesellschaftlich ausgegrenzt und sogar geächtet werden. Selbst bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch bleibt in der öffentlichen Wahrnehmung meist ein gewisses Vorurteil gegenüber der zu Unrecht verdächtigten Person zurück, das geeignet ist, deren Ruf auf Dauer zu beeinträchtigen (RBOG 2015 Nr. 27 E. 3 b/bb [Entscheid des Obergerichts Thurgau SW.2015.124 vom 19. November 2015]). Auch die Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahmung seines Mobiltelefons sind als ge- nugtuungserhöhend zu qualifizieren, weil er sie erdulden musste und sie ihn in seiner Persönlichkeit verletzten. Nachvollziehbar ist ferner auch, dass der Vorwurf der sexuel- len Handlungen mit Kindern, der durch die neuntägige Untersuchungshaft noch unter- mauert wurde, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin so stark belastete, dass dieselbe in die Brüche ging und der Familienfrieden nachhaltig zerstört wurde. Zwar wurde die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nicht öffentlich bekannt, doch ist davon auszugehen, dass seine Nachbarschaft sowie sein näheres soziales Umfeld nicht zuletzt aufgrund der Untersuchungshaft vom Tat- vorwurf erfahren haben dürften. Auch das sind genugtuungserhöhende Faktoren. Ge- nugtuungserhöhend zu werten ist schliesslich die bisherige Unbescholtenheit und der gute Leumund des Beschwerdeführers wie auch die Haftempfindlichkeit; der Be- schwerdeführer zeigt mittels diverser Arztzeugnisse von Dr. C_________ auf, dass er sich nach der Untersuchungshaft in ärztliche Behandlung begeben musste und ihm infolgedessen zumindest bis am 12. April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert wurde. Seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2015 lässt sich hierzu entnehmen, dass er bei Letztgenanntem schon vor Anordnung der Untersuchungshaft wegen einer Vireninfektion in Behandlung war, weshalb nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass das ärztliche Attest im Hinblick auf die Vireninfektion ergangen ist. Da jedoch vorliegend - wie in E. 4.1 ausgeführt - Glaubhaftmachen genügt, ist dem Beschwerde- führer dennoch zuzuerkennen, dass er durch die erlittene Haft auch ein psychisches Leiden davongetragen hat, weshalb der Eventualantrag auf psychiatrische Begutach- tung vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abzuschreiben ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass ein heute in Auftrag gegebenes Gutachten die psychische Situation des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Haftentlassung nicht mehr wiedergeben könnte, weshalb von einem solchen keine aussagekräftigen Ergebnisse zu erwarten
- 13 - wären. Seine berufliche Situation wirkt sich nicht erhöhend auf den Genugtuungsbetrag aus, da er bereits vor Beginn der Strafuntersuchung keiner Arbeit nachging. Genugtuungsvermindernd wirkt sich hingegen aus, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren rasch einstellte, nachdem der Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegfiel. Weitere Aspekte, die als genugtuungsvermindernd zu qualifizieren wären, sind nicht ersichtlich. Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Verweige- rung oder Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 430 StPO rechtfertigen würden. 4.3.2 Die Untersuchungshaft dauerte nicht über mehrere Monate an, sodass kein de- gressiver Tagessatz anzuwenden ist. Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- pro Hafttag und unter Berücksichtigung der genannten genugtuungserhöhenden und – vermindernden Faktoren, der Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichts wie auch des Grundsatzes, dass bei einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung ein Ge- nugtuungsanspruch von mindestens einigen tausend Franken besteht, erscheint eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Mit diesem Betrag ist auch die neuntä- gige Untersuchungshaft vom 16. Februar 2015 bis zum 24. Februar 2015 abgegolten. Soweit eine höhere Genugtuungssumme geltend gemacht wird, ist diese Forderung abzuweisen.
5. Nach alledem folgt, dass die Beschwerde bezüglich der geforderten Genugtuung insofern teilweise gutzuheissen ist, als Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2015 durch die Anordnung ersetzt wird, dass dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 4‘000.- im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Genugtuungssumme begehrt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 5.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringt der Beschwer- deführer mit seinen Begehren nur teilweise durch. Allerdings war er gezwungen, zur Durchsetzung seiner Ansprüche Beschwerde zu führen. Es rechtfertigt sich aufgrund des Verfahrensausgangs, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ¾ dem Be- schwerdeführer und zu ¼ dem Staat Wallis aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 lit. g GTar auf Fr. 800.-- festzusetzen und sind zu Fr. 200.-- dem Staat Wallis und zu Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 14 - 5.2 Dem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine aufgrund des Verfahrensausgangs reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwer- deinstanz zwar darum, ihm Gelegenheit zu geben, um seine Honorarnote nachzu- reichen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seit Abschluss des Schriftenwechsels genügend Zeit gehabt, beim Gericht seine Honorarnote zu hinterlegen. Dies hat er aber nicht getan. Folglich ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermes- sen festzusetzen. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1GTar). Vorliegend war einzelne, rechtlich nicht allzu schwere Fragen zu beantworten und es hielt sich der Aktenumfang in engen Grenzen, sodass sich in Berücksichtigung der erwähnten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen) rechtfer- tigt, wobei diese dem Verfahrensausgang entsprechend auf Fr. 250.-- zu kürzen ist.
- 15 - Das Kantonsgericht verfügt
Der Eventualantrag auf Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom
12. Mai 2015 aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: "3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 1‘500.-- und eine Genugtuung von CHF 4‘000.-- ausgerichtet (Art. 429 StPO)." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird zu ¼, ausmachend Fr. 200.--, dem Staat Wallis und zu ¾, ausmachend Fr. 600.--, X_________ auferlegt. 3. Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschä- digung von Fr. 250.--.
Sitten, 19. Juli 2016